Beim ersten, von der Stadt über das Jugendkulturwerk geförderten Rave am Skatepark Fröttmaning gab es eine große Polizeipräsenz, sowohl auf den Zuwegen zu der Veranstaltung, also auch auf dem Gelände selbst als Zivilpolizisten.
Schon bei der ersten Veranstaltung im Mai 2022 in direkter Nähe auf dem Hubschrauberlandeplatz gab es Berichten der Besuchenden und der Veranstalter massive Kritik an der als überzogen wahrgenommenen Polizeipräsenz und des seitens der Polizei übernommenen Leitungszeltes, das seitens der Einsatzkräfte spontan zu einer Einsatzleitstelle umfunktioniert wurde.
Die seit Jahren währenden Versuche der Jungen Kollektive und einzelner Veranstalter*innen, Flächen in München für entsprechende Veranstaltungen zu finden werden dadurch seitens der Polizei ausgebremst. Sowohl die professionellen Veranstaltenden, also auch die privaten, ehrenamtlichen Kultur-Kollektive sehen die Vorkommnisse als geschäftsschädigend an und wissen nicht, ob sie weiterhin Veranstaltungen organisieren
wollen, wenn Zugänge, Veranstaltungsorte u.ä. von der Polizei behindert werden...
Diese Anfrage bezieht sich nur auf die Veranstaltungen am 02. und 03.09.2022.
Die Veranstaltung am 02.09.2022 wurde seitens der Landeshauptstadt München auch finanziell gefördert. Es
lag ein umfangreiches Awarenesskonzept vor und ein eigenes Awarenessteam, das auf dem Gelände aktiv war.
Die von mir gestellten Fragen können auch alle getrost ohne „Auskunft über Polizeistrategien oder-Taktiken“
beantwortet werden, danke.
Wir bitten daher den Oberbürgermeister, das Kreisverwaltungsreferat und das Polizeipräsidium Münchens
folgende Fragen zu beantworten:
1. Es wurden auf dem Gelände der U-Bahn Fröttmaning, Außenfläche, abends in der Dunkelheit
Personenkontrollen durchgeführt.
a. §21 PAG „(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht
werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib
oder Leben erforderlich ist.“
Wie wurde sichergestellt, dass nur Personen gleichen Geschlechts die Durchsuchung
durchgeführt haben?
b. § 21 PAG (1) „Die Polizei kann, außer in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 Satz 5 eine Person
durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt, die
sichergestellt werden dürfen.“
Mit welcher Begründung wurden die Kontrollen am U-Bahnhof Fröttmaning und in der
näheren Umgebung durchgeführt? Welche Tatsachen lagen vor, die die Annahme
rechtfertigen, dass illegale und verbotene Sachen mitgeführt wurden?
2. Bei den Personenkontrollen gibt es Berichte, dass den Personen am U-Bahnhof-Außengelände, ohne
Abschirmung von Passant*Innen, mit Taschenlampen in die Hosen/Unterwäsche geleuchtet wurde.
Wie begründet sich diese Methode und wie sieht die rechtliche Einordnung dieser Methode aus?
a. Hätte dieser geschilderten Methode nicht ein konkretes Verdachtsmoment zugrunde liegen
müssen?
b. Müssten diese Kontrollen nicht in einem geschützten Raum stattfinden?
3. Es liegt die Information vor, dass die eingesetzte Polizei bei Rückfrage der Veranstaltenden bzgl. der
Personenkontrolle mit der Drohung reagiert hat, sollte weiter nachgefragt werden, würde gegen die
Veranstaltenden ein Platzverweis ausgesprochen und im weiteren Fall sogar gedroht wurde, die
Veranstaltenden müssten dann die Nacht auf der Wache verbringen? Mit welcher rechtlichen
Begründung wurden diese Ansagen ausgesprochen?
4. Wie viele Einsatzkräfte waren im Einsatz? Bitte aufschlüsseln nach Geschlecht und Einsatztag (Freitag /
Samstag)
5. Wie viele Personen wurden kontrolliert im Rahmen einer Personenkontrolle?
6. Wie viele Personen wurden durchsucht?
7. Wie viele „Sachen, die sichergestellt werde dürfen“ wurden sichergestellt?
8. Laut Einsatzleitung war das Ziel „größere Verkäufer“ von Drogen zu identifizieren, gelang dieses Ziel?
9. Es liegt die Information vor, dass die Zivilpolizei auf dem Gelände Gäste in sexpositiven Outfits,
vermehrt angesprochen und nach den Beweggründen, solche Outfits zu tragen, angesprochen hat.
Welche Motivation der Zivilbeamten stand hinter diesen doch sehr persönlichen und
grenzüberschreitenden Fragen?
10. Es liegt weiterhin die Information vor, dass Polizeibeamten am Samstag Gästen mit Fetisch-Outfits den
Zutritt auf das Gelände verweigern wollten. Mit welcher rechtlichen Begründung wurde dieses
Einlassverbot ausgesprochen?
11. Welche Auflagen hat das KVR für die jeweiligen Tage im Bescheid auferlegt?
12. Wurden diese Auflage alle eingehalten?
13. Wie bewertet das KVR das Vorliegen eines Awareness-Konzeptes, eines Awareness-Teams vor Ort und
entsprechendem Infomaterial bei Durchführung von Veranstaltungen dieser Art allgemein?
14. Wie bewertet das KVR das Vorliegen des gesamten Awareness-Konzeptes bei den oben genannten
Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Polizei?
15. Wie bewertet das KVR die weiteren Anmeldungen und Planungen ähnlicher oder entsprechender
Veranstaltungen, nachdem bei dieser ersten, von der Stadt München geförderten Veranstaltungen eine
durchaus hohe Polizeipräsenz herrschte, obwohl die Auflagen eingehalten wurden und ein
Awarenesskonzept vorlag und umgesetzt wurde und eine Veranstaltung mit der Förderung der Stadt
unterstützt wurde (Freitag)?
Marie Burneleit - Die PARTEI