Das Referat für Arbeit und Wirtschaft untersagt dem Oberbürgermeisterkandidaten Clemens
Baumgärtner, im Rahmen des Münchner Oktoberfestes auf dem Gelände der Theresienwiese
einen eigenen Fassanstich vorzunehmen. Für den Fall der Zuwiderhandlung ist ein
Ordnungsgeld zu verhängen. Aufgrund des bewussten Verstoßes gegen die
„Oktoberfestverordnung 130 Stadtrecht“ wird gegen Herrn Clemens Baumgärtner ein
lebenslanges Hausverbot auf dem Gelände der Theresienwiese verhängt.
Nach § 4 Abs. 3 der „Oktoberfestverordnung 130 Stadtrecht“ ist das Anbieten gewerblicher
Leistungen sowie Werbung unzulässig.
Laut Berichterstattung mehrerer Medien (u. a. Abendzeitung, t-online, csu.de) beabsichtigt Herr
Baumgärtner, parallel zum offiziellen Anstich des amtierenden Oberbürgermeisters einen
eigenen Fassanstich durchzuführen. Ein solcher Auftritt ist als politische Werbung vor der
anstehenden Kommunalwahl zu werten und damit unzulässig. Herr Baumgärtner ist als
ehemaliger Wirtschaftsreferent und Wiesn-Chef mit den Regelungen bestens vertraut. Sein
Verhalten stellt eine bewusste Missachtung der Rechtsordnung dar. Zur Wahrung der Integrität
und Neutralität des Oktoberfests ist ein konsequentes Vorgehen zwingend erforderlich.
Das Oktoberfest ist eine Traditionsveranstaltung von internationaler Bedeutung. Ein Missbrauch der Bühne für persönliche politische Zwecke schadet dem Ansehen der Stadt und unterläuft die geltende Rechtslage. Zum Schutz der Rechtsordnung und der Glaubwürdigkeit
der Stadt München ist unverzüglich einzuschreiten.